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Was wird aus meinen Mitarbeitern, wenn ich den Betrieb übergebe?

Die Sorge um die eigenen Leute ist für viele Inhaber wichtiger als die letzten Prozente Kaufpreis. Die gute Nachricht: Das Gesetz schützt Ihre Mannschaft beim Betriebsübergang stärker, als die meisten wissen. § 613a BGB regelt das automatisch, verständlich erklärt in diesem Beitrag.

Frage 1

Was passiert mit den Arbeitsverträgen, wenn ich meinen Betrieb übergebe?

Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen am Übergabetag automatisch auf den Nachfolger über, kraft Gesetzes nach § 613a Absatz 1 BGB. Niemand muss einen neuen Vertrag unterschreiben. Lohn, Arbeitszeit, Urlaubsansprüche und die Betriebszugehörigkeit bleiben unverändert bestehen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet

Der Grundsatz ist einfach und für Ihre Mannschaft beruhigend: Der Nachfolger tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, so wie sie sind. Der Geselle, der seit 22 Jahren bei Ihnen ist, bleibt am Tag nach der Übergabe der Geselle mit 22 Jahren Betriebszugehörigkeit. Sein Lohn, seine Überstundenregelung, sein Urlaubsanspruch und mündlich gelebte Zusagen, die Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sind: alles läuft weiter.

Das gilt automatisch, also auch dann, wenn im Kaufvertrag dazu nichts steht. Der Nachfolger kann die Übernahme der Mannschaft nicht abwählen, und er kann sie nicht davon abhängig machen, dass Mitarbeiter schlechtere Verträge unterschreiben.

Die Grafik fasst zusammen, was rund um den Übergabetag gilt: von der Unterrichtung über das Widerspruchsrecht bis zum Schutz im ersten Jahr.

§ 613a BGB im Überblick

Was beim Betriebsübergang mit Ihrer Mannschaft passiert

  1. Vor dem Übergabetag

    Unterrichtung in Textform

    Jeder betroffene Mitarbeiter wird über Zeitpunkt, Grund und Folgen des Übergangs informiert (§ 613a Abs. 5 BGB).

  2. 1 Monat ab Unterrichtung

    Widerspruchsrecht

    Jeder Mitarbeiter kann dem Übergang schriftlich widersprechen. Dann bleibt sein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Inhaber (§ 613a Abs. 6 BGB).

  3. Übergabetag

    Verträge gehen automatisch über

    Der Nachfolger tritt kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kein neuer Vertrag nötig (§ 613a Abs. 1 BGB).

  4. 12 Monate danach

    Schutz kollektiver Regelungen

    Rechte aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das bleibt bestehen

  • Arbeitsvertrag mit Lohn, Arbeitszeit und allen Zusagen
  • Betriebszugehörigkeit und daraus folgende Kündigungsfristen
  • Urlaubsansprüche und Überstundenkonten

Das ist nicht zulässig

  • Kündigung wegen des Betriebsübergangs: unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB)
  • Verschlechterung tariflicher Rechte im ersten Jahr
  • Neue Verträge zu schlechteren Bedingungen als Voraussetzung der Übernahme
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB im Überblick: Unterrichtung, Widerspruchsfrist, automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse und die Schutzfrist von einem Jahr. Quelle: § 613a BGB.

Frage 2

Darf der Nachfolger meinen Leuten wegen der Übergabe kündigen?

Nein. Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a Absatz 4 BGB unwirksam. Das gilt für den bisherigen Inhaber genauso wie für den Nachfolger. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben nach den allgemeinen Regeln möglich.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet

Das Gesetz zieht hier eine klare Linie: Der Übergang selbst ist niemals ein Kündigungsgrund. Ein Nachfolger, der den Betrieb schlanker übernehmen will, kann sich nicht auf die Übergabe berufen.

Wichtig für ein ehrliches Bild: § 613a macht Mitarbeiter nicht unkündbar. Eine Kündigung aus Gründen, die mit dem Übergang nichts zu tun haben, etwa bei tatsächlichem Auftragseinbruch nach den allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzes, bleibt möglich. Der Unterschied liegt im Grund, und im Streitfall muss der Arbeitgeber ihn belegen können.

Zusätzlich gilt eine Schutzfrist: Rechte aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang nicht zum Nachteil der Mitarbeiter geändert werden. Für Sie als Übergeber heißt das: Sie können Ihrer Mannschaft mit ruhigem Gewissen sagen, dass ihre Bedingungen gesichert sind.

Frage 3

Muss ich meine Mitarbeiter informieren, und können sie widersprechen?

Ja, beides. Vor dem Übergang müssen alle betroffenen Mitarbeiter in Textform unterrichtet werden: über Zeitpunkt, Grund und die Folgen für sie. Danach hat jeder Mitarbeiter einen Monat Zeit, dem Übergang schriftlich zu widersprechen. Wer widerspricht, bleibt Arbeitnehmer des bisherigen Inhabers.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet

Die Unterrichtung nach § 613a Absatz 5 BGB ist Pflicht, nicht Kür. Sie muss den geplanten Zeitpunkt nennen, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Mitarbeiter sowie geplante Maßnahmen. Ob Sie oder der Nachfolger unterrichten, können Sie untereinander regeln, sinnvoll ist ein gemeinsames Schreiben.

Die Sorgfalt lohnt sich aus einem handfesten Grund: Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt erst mit einer vollständigen und korrekten Unterrichtung. Ist das Schreiben lückenhaft, kann ein Mitarbeiter unter Umständen noch lange nach der Übergabe widersprechen. Deshalb gehört dieses Schreiben in fachkundige Hände.

Und wenn jemand widerspricht? Dann bleibt sein Arbeitsverhältnis bei Ihnen. Wenn Sie den ganzen Betrieb übergeben haben, gibt es bei Ihnen aber keinen Arbeitsplatz mehr, dann kann eine betriebsbedingte Kündigung die Folge sein. Das sollten Mitarbeiter wissen, bevor sie widersprechen. In der Praxis sind Widersprüche selten, wenn der Nachfolger überzeugt und die Kommunikation stimmt.

Frage 4

Hafte ich nach der Übergabe noch für Löhne und Ansprüche?

Ja, begrenzt. Für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden, haften Sie neben dem Nachfolger, anteilig für den Zeitraum bis zur Übergabe (§ 613a Absatz 2 BGB). Das betrifft zum Beispiel anteiliges Weihnachtsgeld oder offene Überstunden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet

Diese Regel überrascht viele Übergeber, deshalb gehört sie früh auf den Tisch. Ansprüche Ihrer Mitarbeiter, die in Ihrer Zeit als Inhaber entstanden sind, verschwinden mit der Übergabe nicht. Werden sie im ersten Jahr nach dem Übergang fällig, können sich Mitarbeiter sowohl an den Nachfolger als auch an Sie wenden.

In der Praxis regelt der Kaufvertrag, wer solche Posten im Innenverhältnis trägt. Dafür müssen sie aber bekannt sein: Offene Urlaubstage, Überstundenkonten, zugesagte Sonderzahlungen und Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung gehören sauber aufgelistet und bewertet. Das schützt Sie vor späten Überraschungen und schafft Vertrauen beim Nachfolger.

Frage 5

Gilt § 613a auch, wenn ich meine GmbH-Anteile übergebe?

Nein. Werden nur die Geschäftsanteile einer GmbH übertragen, bleibt die GmbH als Arbeitgeberin unverändert bestehen: Die Arbeitsverhältnisse laufen ohnehin weiter, § 613a wird nicht gebraucht. Der Paragraf greift, wenn der Betrieb selbst einen neuen Inhaber bekommt, etwa beim Einzelunternehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet

Für Ihre Mitarbeiter ist das Ergebnis in beiden Fällen ähnlich beruhigend, der Weg ist nur ein anderer. Übergeben Sie ein Einzelunternehmen oder verkauft Ihre Gesellschaft den Betrieb mit Werkstatt, Aufträgen und Team an einen neuen Inhaber, wechselt der Arbeitgeber: Dann sorgt § 613a für den Schutz.

Wechseln dagegen nur die Gesellschafter der GmbH, merken die Mitarbeiter davon rechtlich nichts: Ihr Arbeitgeber, die GmbH, bleibt derselbe, alle Verträge gelten unverändert. Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht aus § 613a gibt es in diesem Fall nicht.

Welcher Weg für Ihre Übergabe der richtige ist, hängt von Steuern, Haftung und Finanzierung ab und gehört in die gemeinsame Beratung mit Steuerberater und Anwalt. Für das Gespräch mit Ihrer Mannschaft ist entscheidend: In beiden Varianten sind die Arbeitsverhältnisse geschützt.

Frage 6

Wann und wie sage ich es meiner Mannschaft am besten?

Rechtlich reicht die Unterrichtung vor dem Übergabetag. Menschlich bewährt sich ein Stufenplan: Schlüsselpersonen vertraulich einbinden, sobald der Nachfolger sicher feststeht, die gesamte Mannschaft persönlich informieren, bevor es Dritte tun. Niemand sollte es aus der Gerüchteküche erfahren.

Die größte Gefahr für den Betrieb ist nicht das Gesetz, sondern die Unruhe: Wer von einer möglichen Übergabe aus dem Flurfunk erfährt, denkt über seine Zukunft nach, und die besten Leute finden am schnellsten etwas Neues. Deshalb gilt während der Suche strikte Diskretion und ab Vertragssicherheit offene, persönliche Kommunikation.

Für das Gespräch selbst zählt, was Ihre Leute wirklich wissen wollen: Bleibt mein Arbeitsplatz? Bleibt mein Lohn? Wer ist der Neue, und was hat er vor? Die Antworten auf die ersten beiden Fragen liefert § 613a, die dritte beantworten Sie am besten gemeinsam mit dem Nachfolger: Stellen Sie ihn persönlich vor und lassen Sie ihn seine Pläne für Betrieb und Standort selbst erklären.

Gut gemacht, wird aus dem gefürchteten Moment ein Vertrauensbeweis: Die Mannschaft sieht, dass Sie die Zukunft des Betriebs geordnet haben, statt ihn einfach zu verlassen.

Diskretion, konkret

Wer sieht was?

Öffentlich sichtbar
Gewerk, Bundesland und Größenklasse
Erst nach Ihrer Freigabe
Name, genauer Ort und vertrauliche Kennzahlen
Niemals öffentlich
Ihre Unterlagen, Verträge und persönlichen Angaben

Häufig gefragt

Kurze Antworten zum Thema

Die Antworten dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Prüfung.

Behalten meine Mitarbeiter ihre Betriebszugehörigkeit?
Ja. Die Betriebszugehörigkeit läuft beim Nachfolger weiter, als hätte es den Wechsel nicht gegeben. Das ist unter anderem für Kündigungsfristen und Ansprüche relevant, die an die Dauer der Zugehörigkeit anknüpfen.
Kann der Nachfolger neue Arbeitsverträge verlangen?
Nein. Die bestehenden Verträge gehen automatisch über, und eine Verschlechterung als Bedingung der Übernahme ist unzulässig. Einvernehmliche Änderungen bleiben später möglich, für Rechte aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gilt die Jahresfrist des § 613a BGB.
Was gilt für Auszubildende bei der Übergabe?
Ausbildungsverhältnisse gehen beim Betriebsübergang ebenso auf den Nachfolger über wie Arbeitsverhältnisse. Der Nachfolger muss die Ausbildung fortführen können, im Handwerk gehört dazu die Ausbildungsberechtigung. Das sollte bei der Auswahl des Nachfolgers früh geklärt werden.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter dem Übergang widerspricht?
Sein Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Inhaber. Gibt es dort nach der Übergabe keinen Arbeitsplatz mehr, kann eine betriebsbedingte Kündigung folgen. Deshalb sollten Mitarbeiter die Folgen eines Widerspruchs kennen, bevor sie ihn erklären.
Gilt § 613a auch bei Verpachtung des Betriebs?
Ja, das kann er. Entscheidend ist nicht die Vertragsform, sondern ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht. Auch eine Verpachtung kann ein Betriebsübergang sein. Die Einordnung des Einzelfalls gehört in anwaltliche Beratung.

Quellen und weiterführende Informationen

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