Frage 1
Was passiert mit den Arbeitsverträgen, wenn ich meinen Betrieb übergebe?
Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen am Übergabetag automatisch auf den Nachfolger über, kraft Gesetzes nach § 613a Absatz 1 BGB. Niemand muss einen neuen Vertrag unterschreiben. Lohn, Arbeitszeit, Urlaubsansprüche und die Betriebszugehörigkeit bleiben unverändert bestehen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet
Der Grundsatz ist einfach und für Ihre Mannschaft beruhigend: Der Nachfolger tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, so wie sie sind. Der Geselle, der seit 22 Jahren bei Ihnen ist, bleibt am Tag nach der Übergabe der Geselle mit 22 Jahren Betriebszugehörigkeit. Sein Lohn, seine Überstundenregelung, sein Urlaubsanspruch und mündlich gelebte Zusagen, die Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sind: alles läuft weiter.
Das gilt automatisch, also auch dann, wenn im Kaufvertrag dazu nichts steht. Der Nachfolger kann die Übernahme der Mannschaft nicht abwählen, und er kann sie nicht davon abhängig machen, dass Mitarbeiter schlechtere Verträge unterschreiben.
Die Grafik fasst zusammen, was rund um den Übergabetag gilt: von der Unterrichtung über das Widerspruchsrecht bis zum Schutz im ersten Jahr.
§ 613a BGB im Überblick
Was beim Betriebsübergang mit Ihrer Mannschaft passiert
Vor dem Übergabetag
Unterrichtung in Textform
Jeder betroffene Mitarbeiter wird über Zeitpunkt, Grund und Folgen des Übergangs informiert (§ 613a Abs. 5 BGB).
1 Monat ab Unterrichtung
Widerspruchsrecht
Jeder Mitarbeiter kann dem Übergang schriftlich widersprechen. Dann bleibt sein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Inhaber (§ 613a Abs. 6 BGB).
Übergabetag
Verträge gehen automatisch über
Der Nachfolger tritt kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kein neuer Vertrag nötig (§ 613a Abs. 1 BGB).
12 Monate danach
Schutz kollektiver Regelungen
Rechte aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das bleibt bestehen
- Arbeitsvertrag mit Lohn, Arbeitszeit und allen Zusagen
- Betriebszugehörigkeit und daraus folgende Kündigungsfristen
- Urlaubsansprüche und Überstundenkonten
Das ist nicht zulässig
- Kündigung wegen des Betriebsübergangs: unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB)
- Verschlechterung tariflicher Rechte im ersten Jahr
- Neue Verträge zu schlechteren Bedingungen als Voraussetzung der Übernahme
Frage 2
Darf der Nachfolger meinen Leuten wegen der Übergabe kündigen?
Nein. Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a Absatz 4 BGB unwirksam. Das gilt für den bisherigen Inhaber genauso wie für den Nachfolger. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben nach den allgemeinen Regeln möglich.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet
Das Gesetz zieht hier eine klare Linie: Der Übergang selbst ist niemals ein Kündigungsgrund. Ein Nachfolger, der den Betrieb schlanker übernehmen will, kann sich nicht auf die Übergabe berufen.
Wichtig für ein ehrliches Bild: § 613a macht Mitarbeiter nicht unkündbar. Eine Kündigung aus Gründen, die mit dem Übergang nichts zu tun haben, etwa bei tatsächlichem Auftragseinbruch nach den allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzes, bleibt möglich. Der Unterschied liegt im Grund, und im Streitfall muss der Arbeitgeber ihn belegen können.
Zusätzlich gilt eine Schutzfrist: Rechte aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang nicht zum Nachteil der Mitarbeiter geändert werden. Für Sie als Übergeber heißt das: Sie können Ihrer Mannschaft mit ruhigem Gewissen sagen, dass ihre Bedingungen gesichert sind.
Frage 3
Muss ich meine Mitarbeiter informieren, und können sie widersprechen?
Ja, beides. Vor dem Übergang müssen alle betroffenen Mitarbeiter in Textform unterrichtet werden: über Zeitpunkt, Grund und die Folgen für sie. Danach hat jeder Mitarbeiter einen Monat Zeit, dem Übergang schriftlich zu widersprechen. Wer widerspricht, bleibt Arbeitnehmer des bisherigen Inhabers.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet
Die Unterrichtung nach § 613a Absatz 5 BGB ist Pflicht, nicht Kür. Sie muss den geplanten Zeitpunkt nennen, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Mitarbeiter sowie geplante Maßnahmen. Ob Sie oder der Nachfolger unterrichten, können Sie untereinander regeln, sinnvoll ist ein gemeinsames Schreiben.
Die Sorgfalt lohnt sich aus einem handfesten Grund: Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt erst mit einer vollständigen und korrekten Unterrichtung. Ist das Schreiben lückenhaft, kann ein Mitarbeiter unter Umständen noch lange nach der Übergabe widersprechen. Deshalb gehört dieses Schreiben in fachkundige Hände.
Und wenn jemand widerspricht? Dann bleibt sein Arbeitsverhältnis bei Ihnen. Wenn Sie den ganzen Betrieb übergeben haben, gibt es bei Ihnen aber keinen Arbeitsplatz mehr, dann kann eine betriebsbedingte Kündigung die Folge sein. Das sollten Mitarbeiter wissen, bevor sie widersprechen. In der Praxis sind Widersprüche selten, wenn der Nachfolger überzeugt und die Kommunikation stimmt.
Frage 4
Hafte ich nach der Übergabe noch für Löhne und Ansprüche?
Ja, begrenzt. Für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden, haften Sie neben dem Nachfolger, anteilig für den Zeitraum bis zur Übergabe (§ 613a Absatz 2 BGB). Das betrifft zum Beispiel anteiliges Weihnachtsgeld oder offene Überstunden.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet
Diese Regel überrascht viele Übergeber, deshalb gehört sie früh auf den Tisch. Ansprüche Ihrer Mitarbeiter, die in Ihrer Zeit als Inhaber entstanden sind, verschwinden mit der Übergabe nicht. Werden sie im ersten Jahr nach dem Übergang fällig, können sich Mitarbeiter sowohl an den Nachfolger als auch an Sie wenden.
In der Praxis regelt der Kaufvertrag, wer solche Posten im Innenverhältnis trägt. Dafür müssen sie aber bekannt sein: Offene Urlaubstage, Überstundenkonten, zugesagte Sonderzahlungen und Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung gehören sauber aufgelistet und bewertet. Das schützt Sie vor späten Überraschungen und schafft Vertrauen beim Nachfolger.
Frage 5
Gilt § 613a auch, wenn ich meine GmbH-Anteile übergebe?
Nein. Werden nur die Geschäftsanteile einer GmbH übertragen, bleibt die GmbH als Arbeitgeberin unverändert bestehen: Die Arbeitsverhältnisse laufen ohnehin weiter, § 613a wird nicht gebraucht. Der Paragraf greift, wenn der Betrieb selbst einen neuen Inhaber bekommt, etwa beim Einzelunternehmen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet
Für Ihre Mitarbeiter ist das Ergebnis in beiden Fällen ähnlich beruhigend, der Weg ist nur ein anderer. Übergeben Sie ein Einzelunternehmen oder verkauft Ihre Gesellschaft den Betrieb mit Werkstatt, Aufträgen und Team an einen neuen Inhaber, wechselt der Arbeitgeber: Dann sorgt § 613a für den Schutz.
Wechseln dagegen nur die Gesellschafter der GmbH, merken die Mitarbeiter davon rechtlich nichts: Ihr Arbeitgeber, die GmbH, bleibt derselbe, alle Verträge gelten unverändert. Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht aus § 613a gibt es in diesem Fall nicht.
Welcher Weg für Ihre Übergabe der richtige ist, hängt von Steuern, Haftung und Finanzierung ab und gehört in die gemeinsame Beratung mit Steuerberater und Anwalt. Für das Gespräch mit Ihrer Mannschaft ist entscheidend: In beiden Varianten sind die Arbeitsverhältnisse geschützt.
Frage 6
Wann und wie sage ich es meiner Mannschaft am besten?
Rechtlich reicht die Unterrichtung vor dem Übergabetag. Menschlich bewährt sich ein Stufenplan: Schlüsselpersonen vertraulich einbinden, sobald der Nachfolger sicher feststeht, die gesamte Mannschaft persönlich informieren, bevor es Dritte tun. Niemand sollte es aus der Gerüchteküche erfahren.
Die größte Gefahr für den Betrieb ist nicht das Gesetz, sondern die Unruhe: Wer von einer möglichen Übergabe aus dem Flurfunk erfährt, denkt über seine Zukunft nach, und die besten Leute finden am schnellsten etwas Neues. Deshalb gilt während der Suche strikte Diskretion und ab Vertragssicherheit offene, persönliche Kommunikation.
Für das Gespräch selbst zählt, was Ihre Leute wirklich wissen wollen: Bleibt mein Arbeitsplatz? Bleibt mein Lohn? Wer ist der Neue, und was hat er vor? Die Antworten auf die ersten beiden Fragen liefert § 613a, die dritte beantworten Sie am besten gemeinsam mit dem Nachfolger: Stellen Sie ihn persönlich vor und lassen Sie ihn seine Pläne für Betrieb und Standort selbst erklären.
Gut gemacht, wird aus dem gefürchteten Moment ein Vertrauensbeweis: Die Mannschaft sieht, dass Sie die Zukunft des Betriebs geordnet haben, statt ihn einfach zu verlassen.