Frage 1
Haftet der Nachfolger für die alten Schulden des Betriebs?
Er kann haften, wenn er ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt (§ 25 Abs. 1 HGB). Dann haftet er für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des Vorgängers. Ein vertraglicher Ausschluss wirkt gegenüber Gläubigern nur, wenn er im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt wurde.
Quelle: Gesetze im Internet, Gesetze im Internet, Gesetze im Internet
Wird die Firma nicht fortgeführt, haftet der Nachfolger für alte Verbindlichkeiten nur bei einem besonderen Grund, etwa wenn die Übernahme der Schulden in handelsüblicher Weise bekanntgemacht wurde (§ 25 Abs. 3 HGB). Die Regel gilt nur für einen Erwerb unter Lebenden. Für den Erbfall gibt es eine eigene Vorschrift.
Wichtig für kleinere Handwerksbetriebe: § 25 HGB spricht von einem Handelsgeschäft. Ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb braucht, ist nach § 1 Abs. 2 HGB kein Handelsgewerbe, solange er nicht im Handelsregister eingetragen ist. Ob Ihr Betrieb darunter fällt, sollten Sie fachlich klären lassen.
Für den Übergabevertrag heißt das: Wenn der Name des Betriebs bleiben soll, gehört ein Haftungsausschluss in den Vertrag und, soweit möglich, ins Handelsregister. Der Name darf ohnehin nur mit ausdrücklicher Einwilligung des bisherigen Inhabers weitergeführt werden (§ 22 HGB).
Frage 2
Wer haftet für Steuern aus der Zeit vor der Übergabe?
Wird ein Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Nachfolger für betriebliche Steuern wie Umsatz- und Gewerbesteuer und für Lohnsteuer (§ 75 AO). Erfasst sind Steuern, die seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übergabe entstanden sind und bis ein Jahr nach seiner Betriebsanmeldung festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung ist auf das übernommene Vermögen begrenzt.
Quelle: Gesetze im Internet
Ein Beispiel zur Einordnung, keine echte Situation: Übergibt ein Inhaber seinen Betrieb im März 2027, reicht der Zeitraum zurück bis zum 1. Januar 2026. Steuern aus dieser Zeit, die das Finanzamt bis ein Jahr nach der Betriebsanmeldung des Nachfolgers festsetzt, können beim Nachfolger geltend gemacht werden.
Die Haftung entfällt bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren (§ 75 Abs. 2 AO). Anders als bei § 25 HGB kommt es nicht darauf an, ob die Firma fortgeführt wird. Bei einer Übergabe von GmbH-Anteilen bleibt die GmbH selbst Steuerschuldner, dort stellt sich die Frage anders.
Für beide Seiten ist es sinnvoll, offene Steuern vor dem Übergabetag mit der Steuerberatung zu klären und im Vertrag festzuhalten, wer welche Nachzahlung trägt.
Frage 3
Wer zahlt Lohn, Urlaub und Überstunden aus der Zeit vor der Übergabe?
Bei einer Übergabe durch Rechtsgeschäft tritt der Nachfolger in alle Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Er schuldet damit auch offene Ansprüche. Der bisherige Inhaber haftet daneben für Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang, die innerhalb eines Jahres danach fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB). Für später fällige haftet er anteilig.
Quelle: Gesetze im Internet
Das betrifft zum Beispiel Resturlaub, Überstundenkonten, Jahressonderzahlungen oder Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung. Diese Posten sind für die Bewertung und den Kaufpreis wichtig, weil sie nach der Übergabe beim Nachfolger anfallen.
Erstellen Sie deshalb zum Stichtag eine Liste aller offenen Ansprüche je Mitarbeiter. Wer welchen Anteil wirtschaftlich trägt, können Sie im Übergabevertrag regeln. Gegenüber den Mitarbeitern bleibt die gesetzliche Haftung davon unberührt.
Frage 4
Wer haftet für Mängel an Arbeiten, die vor der Übergabe ausgeführt wurden?
Vertragspartner des Kunden bleibt grundsätzlich, wer den Auftrag angenommen hat. Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken in fünf Jahren, bei anderen Werkleistungen an einer Sache meist in zwei Jahren, jeweils ab Abnahme (§ 634a BGB). Wer im Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Nachfolger für Nacharbeiten einsteht, sollte der Übergabevertrag ausdrücklich regeln.
Quelle: Gesetze im Internet, Gesetze im Internet
Für Inhaber im Bau- und Ausbauhandwerk ist die Fünfjahresfrist der wichtigste Punkt. Ein Dach, eine Heizungsanlage oder eine Elektroinstallation in einem Gebäude kann noch Jahre nach Ihrem Ausscheiden zu Ansprüchen führen. Führt der Nachfolger die Firma fort, kann zusätzlich § 25 HGB greifen.
Praktisch bewährt haben sich klare Regeln: Wer führt Nacharbeiten aus, zu welchem Satz, und wer trägt die Kosten? Oft übernimmt der Nachfolger die Arbeiten, weil er die Mannschaft und das Werkzeug hat, und rechnet sie mit dem bisherigen Inhaber ab. Bei einer Übergabe von GmbH-Anteilen bleibt die GmbH Vertragspartner, die Haftung bleibt also im Betrieb.
- Liste aller abgenommenen Aufträge der letzten fünf Jahre mit Abnahmedatum
- Liste offener Reklamationen und laufender Gewährleistungsfälle
- Regel, wer Nacharbeiten ausführt und wie sie abgerechnet werden
- Vereinbarung, ob ein Teil des Kaufpreises als Sicherheit zurückbehalten wird
Frage 5
Welche Fristen gelten nach der Übergabe auf einen Blick?
Die wichtigsten Fristen sind: ein Monat Widerspruchsrecht der Mitarbeiter ab Zugang der Unterrichtung, ein Jahr Mithaftung des bisherigen Inhabers für Lohnansprüche, ein Jahr nach Betriebsanmeldung für die Steuerhaftung des Nachfolgers und bis zu fünf Jahre ab Abnahme für Mängel an Bauwerken.
Quelle: Gesetze im Internet, Gesetze im Internet, Gesetze im Internet
Die Übersicht hilft, im Übergabevertrag nichts zu vergessen. Sie ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls, weil Verträge, Tarifbindung und die Rechtsform des Betriebs die Lage verändern können.
| Frist | Was sie regelt | Grundlage |
|---|---|---|
| Seit 1. Januar des Vorjahres | Zeitraum der Steuern, für die der Nachfolger haften kann | § 75 Abs. 1 AO |
| 1 Monat ab Zugang der Unterrichtung | Mitarbeiter können dem Übergang schriftlich widersprechen | § 613a Abs. 6 BGB |
| 1 Jahr ab Übergang | Bisheriger Inhaber haftet für fällig werdende Altansprüche mit | § 613a Abs. 2 BGB |
| 1 Jahr ab Übergang | Bestimmte kollektiv geregelte Rechte dürfen nicht zum Nachteil geändert werden | § 613a Abs. 1 BGB |
| 1 Jahr nach Betriebsanmeldung | Bis dahin festgesetzte Steuern fallen unter die Haftung | § 75 Abs. 1 AO |
| 2 Jahre ab Abnahme | Mängelansprüche bei Werkleistungen an einer Sache | § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| 5 Jahre ab Abnahme | Mängelansprüche bei Bauwerken | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
Fristen rund um den Übergabetag
Welche Haftung wann beginnt und wann sie endet
1. Januar des Vorjahres
Ab hier zählen Betriebssteuern für die Haftung
Der Nachfolger haftet für betriebliche Steuern und Lohnsteuer, die seit Beginn des Kalenderjahres vor der Übergabe entstanden sind (§ 75 AO).
Vor dem Übergabetag
Mitarbeiter in Textform unterrichten
Erst mit Zugang der Unterrichtung beginnt die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 613a Abs. 5 und 6 BGB).
Übergabetag
Betrieb geht über
Arbeitsverhältnisse gehen auf den Nachfolger über. Bei Fortführung der bisherigen Firma greift § 25 HGB, wenn kein Haftungsausschluss eingetragen oder mitgeteilt ist.
Bis 1 Jahr danach
Der bisherige Inhaber haftet für Lohnansprüche mit
Für Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang, die innerhalb eines Jahres fällig werden, haften alter und neuer Inhaber gemeinsam (§ 613a Abs. 2 BGB).
Bis 1 Jahr nach Betriebsanmeldung
Frist des Finanzamts
Die Haftung nach § 75 AO greift nur für Steuern, die bis dahin festgesetzt oder angemeldet sind, und nur bis zum Wert des übernommenen Vermögens.
Nicht automatisch geklärt: wer zwischen Ihnen und Ihrem Nachfolger für Mängel an Arbeiten einsteht, die vor der Übergabe ausgeführt wurden. Das sollte der Übergabevertrag ausdrücklich regeln.
Frage 6
Was gehört deshalb in den Übergabevertrag?
Ein Stichtag, eine Liste offener Verbindlichkeiten, Steuern, Lohnansprüche und Gewährleistungsfälle, eine klare Regel, wer was im Innenverhältnis trägt, und bei Fortführung des Namens ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB. Lassen Sie den Vertrag von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt und Ihrer Steuerberatung prüfen.
Quelle: Gesetze im Internet, Gesetze im Internet
Diese Punkte schützen beide Seiten. Der bisherige Inhaber weiß, wofür er nach dem Übergabetag noch einstehen muss. Der Nachfolger weiß, welche Lasten er übernimmt, und kann sie im Kaufpreis berücksichtigen.
Die Unterlagen, die Sie dafür brauchen, sind dieselben, die ein Nachfolger ohnehin prüfen wird. Unsere Checkliste hilft, sie rechtzeitig zusammenzustellen.
- Stichtag für den Übergang von Nutzen und Lasten
- Aufstellung der Verbindlichkeiten, Steuern und offenen Lohnansprüche zum Stichtag
- Liste der Gewährleistungsfälle und Regel für Nacharbeiten
- Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten, bei Fortführung des Namens mit Eintragung oder Mitteilung
- Einwilligung zur Fortführung des Namens (§ 22 HGB), falls gewünscht